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Dokument-ID: 074594
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Recht der Wasserleitung.
§ 497.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen, oder von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch berechtigt, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfniß des herrschenden Grundes festgesetzt.