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Dokument-ID: 074589
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.
§ 492.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und, mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.