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Dokument-ID: 074592
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 495. Raum hierzu.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes angemessen seyn. Werden Wege und Steige durch Ueberschwemmung oder durch einen andern Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.