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Dokument-ID: 074483

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 406.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.