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Dokument-ID: 074483
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 406.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.