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Dokument-ID: 074492
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
§ 414.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.