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Dokument-ID: 074837
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 771. Enterbung aus guter Absicht
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)