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Dokument-ID: 074846
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
III. Pflichtteilsermittlung
1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils
§ 778.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt.
(2) Die Schätzung hat auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.
(BGBl. I Nr. 87/2015)