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Dokument-ID: 074705

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 605. Vermutete Ersatzerbschaft

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.

(BGBl. I Nr. 87/2015)