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Dokument-ID: 074426
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 361. Miteigenthum.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn eine noch ungetheilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen Theiles.