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Dokument-ID: 074447
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzliche Folge:
§ 376. a) der Abläugnung des Besitzes;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.