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Dokument-ID: 074443
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 373.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.