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Dokument-ID: 074774

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 698. b) Unmögliche Bedingungen

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Die Anordnung, durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht zukommen soll, ist ungültig, selbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich und die Unmöglichkeit dem Verstorbenen bekannt geworden war. Eine auflösende unmögliche Bedingung ist als nicht beigesetzt anzusehen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)