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Dokument-ID: 074781
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2. Befristung
§ 705.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017
Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.
(BGBl. I Nr. 59/2017)