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Dokument-ID: 074785

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

3. Auflage

§ 709.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)