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Dokument-ID: 074793
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 716. Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)