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Dokument-ID: 075027
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 941.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteyen schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu seyn, und ist als ein entgeldlicher Vertrag anzusehen.