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Dokument-ID: 075042
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 955. Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.