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Dokument-ID: 075036
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 949.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.