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Dokument-ID: 075416
§ 1303. Verbindlichkeiten von Mitschuldnern
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1303. Verbindlichkeiten von Mitschuldnern
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen.