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Dokument-ID: 075422
§ 1308. Beschädigung durch Unmündige
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1308. Beschädigung durch Unmündige
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.