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Dokument-ID: 075430
§ 1315. Schaden durch eine gefährliche Person
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1315. Schaden durch eine gefährliche Person
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.