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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1323. Arten des Schadenersatzes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn, und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt.