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Dokument-ID: 075445
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1328. 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
idF BGBl. Nr. 759/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.