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Dokument-ID: 075081
§ 987. Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 987. Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
(BGBl. I Nr. 28/2010)
idF BGBl. I Nr. 28/2010 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2010
Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
(BGBl. I Nr. 28/2010)