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Dokument-ID: 075206
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1111.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird das Mieth- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften Miether und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen Einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.