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Dokument-ID: 075384
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1272. 2) das Spiel;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Welche Spiele überhaupt, oder für besondere Classen verbothen; wie Personen, die verbothene Spiele treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind, bestimmen die politischen Gesetze.