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Dokument-ID: 075395
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1283.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)