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Dokument-ID: 075049
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 961. Pflichten und Rechte des Verwahrers;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.