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Dokument-ID: 075255
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1154a.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.