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Muster
Dokument-ID: 075275
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1165. 2. Werkvertrag.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.