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Dokument-ID: 075277

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1167. Gewährleistung

idF BGBl. I Nr. 48/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.