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Dokument-ID: 075284
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1171. Erlöschen durch Tod.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag gebunden.