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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1179. Einbringung des Gesellschaftsvermögens
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der jeweils allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.
(2) Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das ganze Vermögen einzubringen ist, so ist darunter nur das gegenwärtige zu verstehen. Soll aber auch das künftige Vermögen eingebracht werden, so ist darunter nicht das geerbte oder das geschenkte zu verstehen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)