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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1196. Gewinnausschüttung und Entnahmen
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)