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Dokument-ID: 712368
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1211. Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der §§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.
(BGBl. I Nr. 83/2014)