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Dokument-ID: 074947
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 867.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27), oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§ 290).