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Dokument-ID: 074949

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 870.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.