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Dokument-ID: 074959
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 880.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.