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Dokument-ID: 074968
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 889.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer theilbaren Sache jeder nur für seinen Antheil, und eben so muß von mehrern Mitgenossen einer theilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Theile begnügen.