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Dokument-ID: 074988
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 907.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang Eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zu steht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.