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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
4) Angeld;
§ 908.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird; ist, außer dem Falle einer besonderen Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.