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Dokument-ID: 075009
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 927.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß das Tier schon vor der Übergabe mangelhaft war. Immer steht aber auch dem Übergeber der Beweis offen, daß der gerügte Mangel erst nach der Übergabe eingetreten sei.