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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1086. Verkaufsauftrag.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der Uebernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll; so ist der Uebergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurück zu fordern nicht berechtiget; der Uebernehmer aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.