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Dokument-ID: 075073
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 980.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigenthümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Werth zurück zu geben.