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Dokument-ID: 075100
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1011.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung Aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers nothwendig; wenn nicht ausdrücklich Einem oder Mehreren aus ihnen die volle Befugniß in der Vollmacht ertheilt worden ist.