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Dokument-ID: 075105
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1016.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.