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Dokument-ID: 075115
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1026.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bey dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erhohlen.