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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1040.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines fremden Geschäftes anmasset, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand, in so fern er nicht in Natur zurück genommen werden kann.