Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 178036

Vorschrift

Angestelltengesetz (AngG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Entschädigung bei Provisionsverhinderung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921

Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.