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Dokument-ID: 178036
§ 12. Entschädigung bei Provisionsverhinderung
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 12. Entschädigung bei Provisionsverhinderung
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.