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Dokument-ID: 178039
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 15. Zahlungsfrist
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.